Rz. 2

Die Norm bestimmt Art und Umfang der von den sonstigen (nichtärztlichen) Leistungserbringern für Abrechnungszwecke zu übermittelnden Daten. Für den GKV-Spitzenverband sind eine Richtlinienkompetenz und eine Berichtspflicht geregelt.

 

Rz. 3

Krankenkassen sind auf die in Abs. 1 genannten Daten nicht nur für Abrechnungszwecke angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass Verträge über die Lieferung von Hilfsmitteln (§ 127 Abs. 1), Medizinprodukten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 127 Abs. 1) und bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung (§ 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. § 127 Abs. 1) Gegenstand von Ausschreibungen sein können, sind Daten – insbesondere über Art und Menge innerhalb eines bestimmten Zeitraums – für Bieter im Vergabeverfahren von erheblichem Interesse für die Angebotskalkulation (vgl. auch Komm. zu § 300).

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