Rz. 18

Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge

  • zu Modellvorhaben (§ 64e),
  • zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a),
  • zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b),
  • zur Versorgung mit Schutzimpfungen (§ 132e),
  • zur Versorgung durch Betriebsärzte (§ 132f) oder
  • zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b)

geschlossen haben, übermitteln die Daten nach Abs. 1 unmittelbar an die jeweilige Krankenkasse (Satz 1). Die Übermittlung hat im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu erfolgen; Krankenhäuser sind verpflichtet, das Institutionskennzeichen anzugeben. Das Nähere über Form und Struktur der zu übermittelnden Daten sowie zu den Übermittlungsfristen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) einheitlich zu regeln (Satz 2; vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 146 zu § 295).

 

Rz. 19

Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (Satz 3). Über die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen ist eine Vereinbarung zu treffen (Satz 4, 5; Vereinbarung des bundeseinheitlichen Kataloges für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V v. 2.2.2018).

 

Rz. 19a

Für den Fall, dass eine Vereinbarung nach Satz 4 nicht getroffen wird, ist ein Schiedsverfahren eingerichtet (Satz 6, 7).

 

Rz. 19b

Bei den Verträgen über hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) und über besondere Versorgung (§ 140a) sind auch die Vertragsnummern (§ 293a Abs. 1 Satz 4) je Diagnose zu übermitteln (Satz 8). Die Regelung steht in Verbindung mit der Neuregelung des § 293a zur Einführung einer Vertragstransparenzstelle. Die Vertragspartner gewährleisten eine benutzerfreundliche und softwaregestützte Umsetzung (BT-Drs. 19/15662 S. 100). Die Übermittlung je Diagnose ist erforderlich, damit für jede im Rahmen einer Versorgung nach §§ 73b sowie 140a dokumentierte Diagnose die entsprechende Vertragsnummer in den Datenmeldungen des RSA nach § 267 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 mitgeteilt werden kann.

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