Rz. 7

Das Institutionskennzeichen ist bundeseinheitlich aufgebaut und durch eine 9-stellige Ziffernfolge gekennzeichnet (Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen, 1.2). Die ersten beiden Stellen bezeichnen die Klassifikation der Stelle (z. B. Krankenkasse, Krankenhaus, Unfallversicherungsträger). Die Stellen 3 und 4 kennzeichnen den Regionalbereich, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Stellen 5 bis 8 sind frei verwendbar, sofern nicht Seriennummern-Kontingente festgelegt worden sind. An letzter Stelle befindet sich eine Prüfziffer. Unter dem Institutionskennzeichen werden Name, Anschrift, Geldinstitut und Kontonummer des Inhabers (Zahlungsempfängers) gespeichert. Soll der Zahlungsverkehr über mehr als eine Bankverbindung abgewickelt werden, können mehrere Institutionskennzeichen beantragt werden.

 

Rz. 8

Das Institutionskennzeichen wird auf Antrag durch die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (Arge IK) im Hause des Spitzenverbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DEGUV) vergeben, geändert oder stillgelegt (www.arge-ik.de). Die ARGE IK wurde nach Abs. 2 a. F. bislang alleinverantwortlich koordinierend für die anderen Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit tätig. Von der Finanzverwaltung wurde dies als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit angesehen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die Tätigkeit nicht mit Koordinierungstätigkeiten in der Privatwirtschaft zu vergleichen sei, da die ARGE keine sonstige Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts erbringe. Um dies zu verdeutlichen, ordnet Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des GKV-WSG mit Wirkung zum 1.7.2008 an, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Versorgungsverwaltungen der Länder für die Vergabe der Institutionskennzeichen eine Arbeitsgemeinschaft (vgl. §§ 94 Abs. 1a SGB X, 219 SGB V) bilden (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 175 zu § 293). Dementsprechend sieht Abs. 2 nunmehr vor, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 Satz 2 gemeinsam mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und Aufbau der Kennzeichen sowie das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung vereinbaren.

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