Rz. 5

Die Krankenkassen verwenden

  • im Schriftverkehr,
  • beim Einsatz elektronischer Datenübertragung,
  • auf maschinell verwertbaren Datenträgern,
  • beim Datenaustausch,
  • für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
  • für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit ihren Vertragspartnern, einschließlich deren Mitgliedern

das Institutionskennzeichen (Satz 1). Es ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung und besteht aus einer neunstelligen Ziffernfolge, wobei es in vier Ziffernbereiche eingeteilt ist. Die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Art der Einrichtung, die dritte und vierte Ziffer das Bundesland der Einrichtung, die fünfte bis achte Ziffer werden fortlaufend vergeben und die neunte Ziffer dient als Prüfziffer.

 

Rz. 6

Die Vorschrift verpflichtet nur Krankenkassen. Die Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind der Rahmenvereinbarung zur Einführung, Vergabe und Verwendung von Institutionskennzeichen beigetreten. Daher ergibt sich deren Verpflichtung zur Verwendung von Institutionskennzeichen unmittelbar aus der Vereinbarung (Koch, a. a. O., Rz. 23). Leistungserbringer sind kraft gesetzlicher Regelung (z. B. Krankenhäuser gemäß § 301 Abs. 1 Nr. 2) oder aufgrund von Vereinbarungen zur Verwendung von Institutionskennzeichen verpflichtet (Koch, a. a. O., Rz. 23; Waschull, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, SGB V, § 293 Rz. 7).

 

Rz. 6a

  • Der GKV-Spitzenverband,
  • die Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung,
  • die Postbeamtenkrankenkasse,
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • die Versorgungsverwaltungen der Länder

bilden für die Vergabe der Kennzeichen eine Arbeitsgemeinschaft (Satz 2; www.arge-ik.de).

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