Rz. 2

Die Vorschrift dient mit den anderen Regelungen im Zehnten Kapitel dazu, die Transparenz des Leistungsgeschehens zu verbessern, die Unterrichtung der Versicherten über die Leistungen zu ermöglichen, die Voraussetzungen für eine qualifizierte Prüfung von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen sowie zur Bekämpfung von Missbrauch und Abrechnungsmanipulationen zu schaffen. Die Krankenkassen können damit ihre Aufgaben wirksamer und besser erfüllen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 292 Rz. 4). Die Norm ergänzt die §§ 284, 288 und verpflichtet die Krankenkassen, abgerechnete Leistungen, von denen der Anspruch auf spätere Leistungen abhängt, versichertenbezogen aufzuzeichnen. Beispielhaft werden die in Satz 2 aufgeführten Leistungen genannt. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind nach Satz 3 auch die Diagnosen aufzuzeichnen.

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