Rz. 37

Die Karte kann weitere Angaben enthalten:

  • Leistungsansprüche aufgrund von Tarifen nach § 53 (Nr. 1),
  • Nachweis zusätzlicher Vertragsverhältnisse (Nr. 2),
  • Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 (z. B. bei Auslandsaufenthalt), Abs. 3a (Beitragsrückstand; Nr. 3).

Weitere Angaben zum Versicherten oder zum Versicherungsverhältnis können aufgenommen werden, soweit die Verarbeitung dieser Angaben zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist (Nr. 4).

 

Rz. 38

Die Karte kann Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz enthalten (EHIC; Nr. 5). Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) können gesetzlich Krankenversicherte aus Deutschland in einem der übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz direkt einen Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) aufsuchen. Das gilt auch für Versicherte aus diesen Staaten in Deutschland. Ein vorheriger Kontakt mit einer Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die von den deutschen Krankenkassen ausgegebene elektronische Gesundheitskarte enthält auf ihrer Rückseite die EHIC als Sichtausweis.

 

Rz. 39-48

(unbesetzt)

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