Rz. 17

Das Clearingverfahren (Satz 3) hat das Ziel, die mehrfache Vergabe derselben Versichertennummer auszuschließen oder zu berichtigen. Die Krankenkassen sind dabei berechtigt, die erforderlichen Sozialdaten zum Datenabgleich an die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen zu übermitteln. Adressaten der Sozialdaten sind

  • Unternehmen der privaten Krankenversicherung,
  • die Postbeamtenkrankenkasse,
  • die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
  • die Bundespolizei oder
  • die Bundeswehr.

Die genannten Stellen haben bei der Datenverarbeitung das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) zu wahren.

 

Rz. 18

Die Regelung bildet die gesetzliche Grundlage, um Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) im Clearing-Verfahren (Abs. 3 Satz 3) zu übermitteln. Damit werden die Eindeutigkeit der Krankenversichertennummer sichergestellt und Mehrfachvergaben des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer ausgeschlossen. Wird im Clearing-Verfahren festgestellt, dass die für den Versicherten vorgesehene Krankenversichertennummer bereits vergeben wurde, übermittelt die anfragende Krankenkasse die ihr vorliegenden Informationen an die von der Vertrauensstelle gemeldete Krankenkasse, die bereits einen Versicherten mit dieser Krankenversichertennummer in ihrem Bestand hat. Hierbei erfolgt ein Austausch von personenbezogenen Sozialdaten, die erforderlich sind, um die Personengleichheit eines Versicherten zu ermitteln. Verwenden die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer für die TI, müssen sie diesen vorab durch die Vertrauensstelle nach Abs. 2 Satz 2 bilden lassen. Um das für Sozialdaten vorgesehene Schutzniveau und insbesondere das Sozialgeheimnis bei der Datenübermittlung an die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen sicherzustellen, wird § 35 SGB I entsprechend anwendbar (BT-Drs. 20/3328 S. 33 f.).

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