Rz. 5

§ 29 regelt die Einzelheiten des Anspruchs auf kieferorthopädische Versorgung i. S. v. § 28 Abs. 2, da es sich grundsätzlich dabei um eine Krankenbehandlung i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 handelt. Die zwischenzeitlich mit dem Beitragsentlastungsgesetz sowie dem 1. und 2. GKV-NOG eingeführte Kostenerstattung zählte zu den Elementen der privaten Versicherungswirtschaft. Dies beeinträchtigte nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur den solidarischen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Beziehern höherer und niedriger Einkommen sowie zwischen Ledigen und Familien mit Kindern. Vielmehr sah er die Gefahr von Fehlsteuerungen und die Verfehlung des Ziels, zu einer sparsameren Leistungsinanspruchnahme und wirtschaftlicheren Leistungserbringung beizutragen (BT-Drs. 14/24 S. 68). Ab 1.1.1999 besteht unverändert der Sachleistungsanspruch auf kieferorthopädische Versorgung. Der mögliche Anteil, den der Versicherte zu tragen hat, steht dem nicht entgegen. Bei der Anwendung der Norm ist § 28 Abs. 2 Satz 6 zu beachten, wonach die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört.

 

Rz. 6

Das Sachleistungsprinzip ist einer der wesentlichen Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Es besagt, dass die Leistungen der Krankenbehandlung als Sach- und Dienstleistungen grundsätzlich in Natur zu gewähren sind. Dieser gesetzliche Anspruch auf Dienst- oder Sachleistungen zur Krankenbehandlung setzt grundsätzlich voraus, dass ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt pflichtgemäß den Eintritt des Versicherungsfalls durch Diagnose einer Krankheit feststellt und eine nach Zweck oder Art bestimmte Leistung gewährt (BSG, 1 RK 22/95, Rz. 16). Dementsprechend definiert § 2 Abs. 2 Satz 1 die Sozialleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen. Das Sachleistungsprinzip wird damit als Leistungsmaxime der gesetzlichen Krankenversicherung betont im bewussten Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die nur das Kostenerstattungsprinzip kennt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge