Rz. 4

Die Norm regelt entsprechend der Aufgabenstellung der Kassenärztlichen Vereinigungen die Erhebung und Speicherung von Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte. Es handelt sich um Sozialdaten (Art. 4 Datenschutz-Grundverordnung§ 67 Abs. 2 SGB X, § 35 SGB I). Die Nr. 1 bis 6 konkretisieren, für welche Aufgaben Sozialdaten erhoben und gespeichert werden dürfen.

 

Rz. 4a

Erfasst sind Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen unter dem Oberbegriff "Kassenärztliche Vereinigungen" (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Gemeint sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten werden erhoben, wenn sie zielgerichtet beschafft werden. Eine fehlerhafte Erhebung kann durch eine nachträgliche Genehmigung des Betroffenen geheilt werden. Speichern ist das Erfassen (z.B. Aufschreiben), Aufnehmen (z.B. Diktieren) und Aufbewahren (z.B. übersandte Unterlagen) von Sozialdaten auf einem Datenträger (z. B. Papier, DVD, Festplatte, Smartphone, Videokamera) zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung (Fromm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 67 Rz. 97f.).

 

Rz. 4b

Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Arztregister (§ 95 Abs. 2). Die dafür erforderlichen Sozialdaten der Ärzte und Zahnärzte dürfen erhoben und gespeichert werden (Nr. 1).

 

Rz. 5

Sozialdaten dürfen erhoben und gespeichert werden, um die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und zu vergüten (Nr. 2). Dazu gehören auch die Überprüfung der Zulässigkeit und die Richtigkeit der Abrechnung. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist in §§ 72 bis 76, §§ 99 bis 105 geregelt. In diesen Zusammenhang gehören insbesondere die Daten, die die Kassenärztlichen Vereinigungen im Hinblick auf den Bedarfsplan (§ 99) sowie aufgrund von Maßnahmen bei Unterversorgung (§ 100) und bei der Führung einer Warteliste bei Zulassungsbeschränkungen (§ 103) erfassen und speichern (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 285 Rz. 13). Die Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung ist in den §§ 85 ff. geregelt und erfordert die Erhebung von Daten der an der Sicherstellung der Versorgung beteiligten Ärzte. Schließlich erlaubt die Norm auch die Datenerhebung und -speicherung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106a).

 

Rz. 5a

Die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen richtet sich nach § 120. Die für die Vergütung erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden (Nr. 3). Sind für die Vergütung auch Angaben des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung von Bedeutung, sind diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen (§ 35 Abs. 4 SGB I). Sie sind damit den Sozialdaten gleichgestellt und dürfen aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit der Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen ebenfalls erhoben und gespeichert werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 285 Rz. 14).

 

Rz. 5b

Daten aufgrund der Vergütung belegärztlicher Leistungen (§ 121) dürfen erhoben und gespeichert werden (Nr. 4). Die belegärztlichen Leistungen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet (§ 121 Abs. 3 Satz 1). Dazu gehören auch die vom Belegarzt veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden (§ 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2). Die entsprechenden Daten dürfen verarbeitet werden. Daten eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung dürfen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenfalls erhoben und gespeichert werden (Rz. 5a).

 

Rz. 5c

Daten im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c) dürfen erhoben und gespeichert werden (Nr. 5). Dazu gehören auch Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstige veranlasste Leistungen.

 

Rz. 6

Qualitätsprüfungen (§ 135b) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfordern die Erhebung und Speicherung von Daten (Nr. 6). Geprüft wird die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen, einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben (§ 135b Abs. 2). Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen durchzuführen (§ 135b Abs. 1). Die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen ist im Einzelfall durch Stichproben zu prüfen (§ 135b Abs. 2). Einzelheiten zu den erforderlichen Daten enthalten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelten Qualitätssicherungs-Richtlinien (Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, www.g-ba...

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