Rz. 2

§ 285 korrespondiert mit § 284 und legt abschließend fest, zu welchen Zwecken die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Sozialdaten über Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Versicherte im jeweils erforderlichen Umfang erheben, speichern, verarbeiten und nutzen dürfen.

 

Rz. 3

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass diese nicht für die Kassenärztliche Bundesvereinigung gilt. Sie wird weder in Abs. 1 noch in Abs. 4 genannt und erhebt auch nicht die in § 285 genannten Daten bei Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Versicherten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 285 Rz. 9). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt sie jedoch den in §§ 67 ff. SGB X normierten datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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