Rz. 5

In jedem Land wird zeitlich unbefristet ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Damit wird wie für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207) das jeweilige Bundesland als regionale Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des MD gewählt. Die MD der alten Bundesländer sind bereits als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Für die MD der neuen Bundesländer, die bisher als eingetragene Vereine organisiert sind, wird der Rechtsformwechsel nach der Übergangsvorschrift des § 328 Abs. 2, 3 vollzogen.

 

Rz. 6

Die Dienstherrenfähigkeit der schon bis zum 31.12.2019 als Körperschaften organisierten MD besteht gemäß § 328 Abs. 4 noch so lange fort, wie diese für die Aufgaben als Dienstherr von Beamten (Art. 73 Abs. 4, 5 des Gesundheits-Reformgesetzes) notwendig ist. Danach endet die Dienstherreneigenschaft der MD, da eine künftige Beschäftigung von Beamten nicht vorgesehen ist.

 

Rz. 7

Die Eigenschaft einer Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen eines Landes fällt mit dem 31.12.2019 weg.

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