Rz. 20

Der MD kann externe Gutachter beauftragen (§ 278 Abs. 2). Damit sollen die Nähe zur Praxis gewahrt und die Erfahrungen und Erkenntnisse externer Gutachter zur Qualitätssteigerung nutzbar gemacht werden (Beyer, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 279 Rz. 17). Der MD ist berechtigt, die erforderlichen Daten an den externen Gutachter zu übermitteln. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die zur Erfüllung des Auftrages tatsächlich erforderlich sind.

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