Rz. 45

Krankenbehandlung ist ferner gemäß Satz 2 Nr. 3 die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Für die Abgrenzung der ärztlichen Sachleistungen gegen Heilmittel kommt es darauf an, ob die persönliche Tätigkeit und (Dienst-)Leistung des Arztes im Vordergrund stehen. Die Anordnung der Hilfeleistung und selbständige Ausführung der Leistung ohne persönliche Überwachung des Arztes durch einen Dritten ist Heilmittel (BSG, Urteil v. 10.7.1979, 3 RK 21/78). Heilmittel sind alle Mittel, die der Heilung, d. h. dem Erkennen und der Behandlung der Krankheit dienen, insbesondere die Arzneimittel. Nach der Rechtsprechung fallen hierunter auch Dienstleistungen wie z. B. Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Bewegungsbäder, Krankengymnastik, Massagen, Wärmeanwendungen. Ein Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln besteht allerdings nur, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 28.5.2019, B 1 KR 25/18 R, Rz. 12 ff. – Nicotinell).

Der Unterschied von Hilfsmitteln und Heilmitteln liegt darin, dass Heilmittel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung der Krankheit angewendet werden und einen Heilerfolg herbeiführen oder sichern sollen. Demgegenüber dienen die Hilfsmittel nicht der therapeutischen Einflussnahme, sondern dem Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defektes (vgl. anschaulich BSG, Urteil v. 10.9.1995, B 1 RK 18/94 zur Frage, ob antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge Heilmittel sind). Die gebotene Unmittelbarkeit des Defektausgleichs ist dann gegeben, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigenden Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Demgegenüber liegt die bestimmungsgemäße Wirkung eines Heilmittels darin, Krankheitszustände zu heilen oder zu bessern.

Das DVG (Rz. 7e) hat in § 33a (vgl. die Komm. dort) einen Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen eröffnet. Digitale Gesundheitswendungen können vielfältige Möglichkeiten eröffnen, um Menschen bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen. Der Anspruch umfasst Software und andere auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung (u. a. "Gesundheit-Apps").

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