Rz. 36

  • Die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben, getrennt nach Risikogruppen (Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) und
  • die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge (Abs. 6 Satz 2 Nr. 2).

werden im Voraus für ein Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) vorläufig festgestellt. Daraus erhält jede Krankenkasse monatliche Abschlagszahlungen. Diese werden monatlich an veränderte Versichertenzahlen angepasst.

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