Rz. 31

Der Risikostrukturausgleich und der Zahlungsverkehr werden vom BAS durchgeführt (Satz 1; § 16 Abs. 1 RSAV). Dazu wird die Höhe der Zuweisungen ermittelt und den Krankenkassen zugewiesen. Ein entsprechender Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Klage angefochten werden kann. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (Rz. 43).

 

Rz. 32

Das BAS gibt neben der Höhe der Grundpauschale weitere Werte für das folgende Ausgleichsjahr bekannt (Satz 2)

  • die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben, getrennt nach Risikogruppen (Nr. 1),
  • die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge (Nr. 2).
 

Rz. 33

Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.1.2009 gestrichen. Die Vorschrift bezog sich auf Aufwendungen, die im Risikopool ausgeglichen werden, und wurde wegen der Einführung des Gesundheitsfonds und der Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs nicht mehr benötigt.

 

Rz. 34

Die Bekanntmachung des BAS erfolgt jährlich bis zum 15.11. Die Werte werden für das kommende Jahr aufgrund von Schätzungen vorläufig festgestellt und auf Basis dieser vorläufigen Werte monatlich an veränderte Versichertenzahlen angepasst. Die Krankenkassen erhalten entsprechende Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 2 RSAV). Nach Ablauf des Ausgleichsjahres werden die Ausgleichszahlungen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse abschließend festgestellt. Die Grundpauschale wird nicht verändert (vgl. Rz. 21).

 

Rz. 35

Das BAS hat ein Recht auf weitere Auskünfte und Nachweise über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen hinaus (Satz 3).

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