0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten und seitdem unverändert. Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 268 enthalten (BT-Drs. 11/2237). Die Vorschrift übernimmt den früheren § 363 RVO i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241).

 

Rz. 1a

Art. 6 Nr. 10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben. Der neue § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert für alle Versicherungsträger die 3 Vermögenskategorien Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen. Die gesonderte Regelung für Krankenkassen in § 259 wird daher entbehrlich. Die Streichung führt zu keiner Rechtsänderung (BT-Drs. 20/3900 S. 96).

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