Rz. 10

Voraussetzung für die Untersuchung nach den Abs. 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Vor- und Frühstadium der Krankheiten müssen durch diagnostische Maßnahmen überhaupt erfassbar sein. Ferner müssen die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen und genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sein, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3). Diese Anforderungen haben zur Folge, dass Krankheiten oder Risikofaktoren aus den Gesundheitsuntersuchungen ausscheiden, deren frühzeitige Erkennung trotz Behandlungsmöglichkeiten keinen Behandlungs- oder Präventionsvorteil haben können (so zutreffend Schütze, in: Engelmann/Schlegel, jurisPK-SGB V, § 25 Rz. 29; Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V, § 25 Rz. 14).

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