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Nach § 11 Abs. 6 kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der Leistungen von Hebammen/Entbindungspfleger (§ 24d) vorsehen. Diese zusätzlichen Leistungen müssen durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse konkret bestimmt werden und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Werdende Mütter entwickeln während der Geburtsvorbereitungen ein gewisses Vertrauensverhältnis zu ihrer Hebamme bzw. zu ihrem Entbindungspfleger. Aus diesem Grund wünschen sich einige von ihnen, dass die Hebamme bzw. der Entbindungspfleger bei der Entbindung auch tatsächlich dabei sein wird – und das zu jeder Tages- und Nachtzeit. Diese Rufbereitschaft wird nicht durch die Leistungen nach den §§ 24d abgedeckt; die Kosten in Form einer Pauschale sind grundsätzlich von der Versicherten zu tragen. Aufgrund dessen sind einige Krankenkassen dazu übergegangen, die Rufbereitschaft von Hebammen mit einem Zuschuss (meist um die 250,00 EUR) mit zu finanzieren.

Darüber hinaus finanzieren einige Krankenkassen zusätzliche Beratungsgespräche mit der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger während und nach der Schwangerschaft. Die Gespräche bieten also zusätzliche Zeit, offene Fragen und Unsicherheiten zu klären. Darüber hinaus finanzieren einige Krankenkassen die von Hebammen/Entbindungspfleger durchgeführte Kinderwunschberatung, PEKiP®-Kurse und Geburtsvorbereitungskurse für den Lebenspartner.

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