Rz. 8

Die Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft i.S. des § 24c beginnen grundsätzlich erst nach der Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft. Diese Untersuchung zur Klärung des Ausbleibens der Regelblutung wird der ärztlichen Krankenbehandlung i. S. d. § 28 zugeordnet und zählt noch nicht zur ärztlichen Betreuung i.S.d. § 24d.

Im Übrigen werden den Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft nur diejenigen zugeordnet, die tatsächlich aus Anlass der Schwangerschaft/Entbindung durchgeführt bzw. verordnet werden. Die einzelnen Abgrenzungskriterien ergeben sich aus den jeweiligen Kommentierungen zu den §§ 24d ff.

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