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Bis zum Inkrafttreten der Änderungen des § 24b durch das GMG zum 1.1.2004 war auch die nicht rechtswidrige Sterilisation Leistungsinhalt der gesetzlichen Krankenversicherung.

Nicht rechtswidrig war eine Sterilisation, wenn eine wirksame Einwilligung in die Maßnahme vorlag und insoweit ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 226a StGB) nicht in Betracht kam. Dies setzte in aller Regel eine ärztliche Aufklärung über die Tragweite des Eingriffs voraus.

Das GMG hat Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation aus dem Leistungskatalog gestrichen und damit insoweit den Anwendungsbereich der Norm stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass derartige Leistungen in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung des Versicherten gehören. Sie sollen daher ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherten zur Finanzierung dieser Leistung beruhen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1525 S. 82).

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