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Obwohl Empfängnis und Schwangerschaft keine Krankheiten sind (BSGE 39 S. 167), hat der Gesetzgeber damit im Zusammenhang stehende Leistungen in den Dritten Abschnitt des SGB V (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten) eingeordnet. Dabei ist die Überschrift des § 24a – Empfängnisverhütung – eher missverständlich. Der Anspruch nach dieser Vorschrift umfasst Leistungen, die sowohl die Empfängnisverhütung als auch die Herbeiführung einer Schwangerschaft im Sinn einer Förderung der Empfängnis zum Ziel haben. Sie können sich auch darauf beziehen, ob die Schwangerschaft möglicherweise eine Gefährdung für Mutter oder Kind bedeutet. Tritt eine Schwangerschaft trotz eines entsprechenden Wunsches nicht ein, so kann dies eine Krankheit darstellen, die nicht einen Anspruch nach § 24a, sondern nach § 27 bzw. § 27a als spezialgesetzliche Regelungen auslöst. Trotz der Einordnung in den Dritten Abschnitt des SGB V ist § 24a keine Leistung zur Krankenbehandlung, sondern eher Ausfluss sozialrechtlicher Hilfe.

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