Rz. 31

Die Regelung des § 247 war insoweit "unvollständig", als sie bisher für Renten nur auf den allgemeinen Beitragssatz und für ausländische Renten den hälftigen allgemeinen Beitragssatz verwies. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242, der generell auch auf Renten anzuwenden ist, war nicht erwähnt. Soweit eine Krankenkasse einen solchen in der Satzung vorsah (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 4 und Komm. dort), waren die Beiträge daraus auch Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags, wie sich aus § 220 Abs. 1 ergibt. Auch die sich daraus ergebenden Beiträge entstanden kraft Gesetzes, soweit sie sich aus dem Zahlbetrag der in oder ausländischen Rente ergaben. Auf die in- und ausländischen Renten war daher zusätzlich zu den gesetzlichen Beitragssätzen nach Satz 1 und 2 auch der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz anzuwenden, den die Krankenkasse in der Satzung festzulegen hat. Dies galt für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen auch dann, wenn ansonsten nach § 242 Abs. 3 Satz 1 für bestimmte Mitglieder der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz nach § 242a anzuwenden war, denn diese Regelung betrifft nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen typischen beitragspflichtigen Einnahmen. § 242 Abs. 3 Satz 2 sah und sieht dagegen vor, dass auf weitere beitragspflichtige Einnahmen, zu denen die Versorgungsbezüge und auch in- und ausländische Renten gehören, der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 Anwendung fand.

 

Rz. 31a

Mit der Änderung des Satzes 2 durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) ab 1.1.2019 wird der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nicht nur in der Vorschrift selbst erwähnt, sondern es wird auch ausdrücklich geregelt, dass bei ausländischen Renten (in Abweichung von § 242 Abs. 1 Satz 2, der nur einen Beitragssatz vorsieht) nur die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur Bestimmung der Höhe der Beiträge anzuwenden ist. Diese Änderung ist einerseits konsequent und nach dem Grundgedanken der paritätischen Finanzierung, die mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wieder eingeführt wurde, folgerichtig. Andererseits stellt es aber die Festlegung eines Zusatzbeitragssatzes durch die Krankenkasse infrage. Die Krankenkasse muss den zusätzlichen Beitragssatz auf der Grundlage bestimmter Einnahmen kalkulieren. Wenn der danach ermittelte Zusatzbeitragssatz dadurch relativiert wird, dass sich wegen der Anwendung nur des hälftigen Beitragssatzes die Beitragseinnahmen aus ausländischen Renten halbieren, dann kann dies die Kalkulation infrage stellen. Auswirkungen auf die krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssätze hatte diese faktische Beitragssenkung bei ausländischen Renten aber nicht, was wohl maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass ausländische Renten (noch?) nicht sehr verbreitet sind. Die Zahlstelle oder der zuständige Versicherungsträger einer ausländischen Rente kann nicht zur Zahlung oder anteiligen Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung verpflichtet werden, dementsprechend erhält der Bezieher einer ausländischen Rente auch keinen Beitragsanteil zur Finanzierung des Beitragsanteils nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, wie dies nunmehr in § 249a vorgesehen ist. Diese Rechtsänderung führte aber wohl dazu, dass Art. 30 VO (EG) 987/2009 beachtet werden musste. Danach darf für eine Person, die Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat bezieht, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mit­gliedstaat erhält. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn man den "Betrag an Beiträgen" als den selbst zu tragenden Beitrag versteht; was aber nicht zwingend ist. Allerdings war es wohl auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, für Empfängerinnen und Empfänger ausländischer Renten nur den "Eigenanteil" an den Beiträgen für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

 

Rz. 32

Der Satz 3 nimmt Bezug auf diesen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 und ordnet die um 2 Monate zeitversetzte Geltung eines geänderten krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes an (eine zum 1.6. geltende Änderung gilt daher erst ab 1.8.). Dies gilt sowohl im Falle der Erhöhung als auch der Herabsetzungen des Zusatzbeitragssatzes, kann sich also für das Mitglied vor- oder nachteilig auswirken. Die Regelung nimmt auf eine Veränderung des Zusatzbeitragssatzes Bezug, gilt aber auch im Falle der (erstmaligen) Einführung eines Zusatzbeitragssatzes oder dessen Abschaffung (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 247 Rz. 9, Stand: März 2019; Böttiger, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 247 Rz. 18, Stand: November 2018). Grund und Hintergrund für diese Regelung ist, dass sich der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz im Verlaufe eines Jahres und auch kurzfristig ändern kann. Da bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beiträge aus dem krankenkasse...

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