Rz. 54

Abs. 4a regelt eine Art beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung, um gesetzlich krankenversicherte Mitglieder in ihrer beruflichen Flexibilität nicht zu benachteiligen. Nach der Rückkehr von einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wird so sichergestellt, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin möglich ist. Ruht danach für ein freiwilliges Mitglied oder eines seiner nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, sind für die Beitragsbemessung 10 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Gleiches gilt für Personen, deren Anspruch auf Leistungen ruht, weil sie nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3). Mit Wirkung vom 1.4.2007 wurde durch das GKV-WSG die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung auf weitere Personengruppen (Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1) wie Studenten, die einen Teil ihres Studiums im Ausland verbringen, Strafgefangene und Zivildienstleistende, ausgeweitet und so die spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erleichtert (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 445). Bei diesen Personen ist allerdings Voraussetzung, dass der Anspruch auf Leistungen für mehr als drei Kalendermonate ruht. Bestehen im Ausland Leistungsansprüche aufgrund von Sozialversicherungsabkommen, z. B. in der Europäischen Union, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Ebenso scheidet die Anwendung des Abs. 4a aus, soweit Anspruchsberechtigte nach § 10 vorhanden sind; dann gelten weiterhin die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen (vgl. BT-Drs. 13/11021 S. 11). Nach § 243 Abs. 2 ist der ermäßigte Beitragssatz allerdings nicht anzuwenden.

 

Rz. 55

Die Ausweitung auf Ehegatten und betroffene Kinder hat mit Wirkung zum 1.1.2000 stattgefunden. Die Neuregelung trug dem praktischen Bedürfnis, das durch die verstärkte Auslandsverwendung deutscher Zeitsoldaten oder Berufssoldaten verstärkt an Bedeutung gewonnen hat, Rechnung und berücksichtigt auch die Belange von Kindern (vgl. BT-Drs. 14/1977 S. 75).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge