Rz. 46b

Das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen findet nach gesetzlichen Vorgaben Anwendung unabhängig davon, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer aus der entsprechenden Tätigkeit bereits erfolgt ist oder noch aussteht. Insoweit liegt eine Veränderung des aktuell geltenden Verfahrens vor. Für den Personenkreis der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die als selbstständig Tätige i. S. der Sozialversicherung gelten, ist in § 3 Abs. 1a der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt, dass die Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV gelten. Diese Fiktion des Arbeitseinkommens bewirkt, dass die als Arbeitseinkommen definierten Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit in gleicher Weise in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen werden, wie das Arbeitseinkommen allgemein. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse angehört, setzen sich nach § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze bei Selbstzahlern die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Unter dem Begriff "Einnahmen des Ehegatten" wird unter anderem auch das Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des Einkommensteuerrechts subsummiert. Liegen solche Komponenten des sog. "Ehegatteneinkommens" vor, werden sie uneingeschränkt in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung miteinbezogen. In begründeten Einzelfällen findet – abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes – keine vorläufige Beitragsfestsetzung statt. Wird z. B. bei einem freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger außerhalb von stationären Einrichtungen nach Maßgabe des § 82 SGB XII das Arbeitseinkommen als anrechenbares Einkommen berücksichtigt, ist dieses (allerdings ohne mindernde Berücksichtigung der Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 bzw. Freibeträge für Erwerbstätige nach § 82 Abs. 3 SGB XII) für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung relevant; für die Anwendung des Verfahrens der vorläufigen Beitragsfestsetzung verbleibt in diesen Fällen kein Raum. Darüber hinaus scheitert die Anwendbarkeit des Verfahrens der vorläufigen Beitragsfestsetzung bereits an den praktischen Gegebenheiten, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung existiert und diese auch nicht auf der freiwilligen Basis erfolgt. So muss beispielhaft für das Arbeitseinkommen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 56 EStDV keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sog. steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (2017: 8.820,00 EUR für Alleinstehende) nicht übersteigt. In derartigen Fallkonstellationen findet der Grundsatz der endgültigen zukunftsbezogenen Beitragsfestsetzung Anwendung; hierbei werden die (anderweitig) nachgewiesenen Änderungen der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 6 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.

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