Rz. 11

Arbeitseinkommen wird in § 15 SGB IV definiert. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahme nur berücksichtigt, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Ist die verbleibende Differenz zwischen Arbeitsentgelt (ggf. zuzüglich gezahlter Versorgungsbezüge) und der Beitragsbemessungsgrenze geringer als der Betrag nach § 226 Abs. 2, gelten die unter Anm. 10 gemachten Ausführungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge