Rz. 16a

Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes zur ersten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (Satz 4). Die Einladung ergeht an die Krankenkassen, die jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat (bzw. ihrem ehrenamtlichen Vorstand) oder ihrer Vertreterversammlung entsenden (§ 217b Abs. 3 Satz 3). Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt (Satz 5).

 

Rz. 16b

Zu den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein (Satz 6). Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest (Satz 7). Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes regelt die Details zum Verfahren der Wahl.

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