Rz. 13

Die Stimmen der Mitgliedskassen sind bei der Wahl zur Vertreterversammlung zu gewichten (Satz 1). Maßgebend ist die bundesweite Versichertenzahl nach der Statistik KM1 am 1.1. eines Jahres (Satz 2). Nach der Begründung des Gesetzgebers dient die Gewichtung als sachgerechtes und messbares Differenzierungskriterium. Die jeweilige Stimme einer Mitgliedskasse sei nach dem Prozentsatz zu gewichten, der dem Anteil an der Gesamtzahl der Versicherten entspreche. Danach ergebe sich das Abstimmungsergebnis aus der Addition der so gewichteten, abgegebenen Stimmen (BT-Drs. 16/3100 S. 162). In den Folgejahren ist die Stimmgewichtung entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen jährlich jeweils zum 1.2. anzupassen (Satz 3). Der GKV-Spitzenverband regelt das Nähere in seiner Satzung (Satz 4).

 

Rz. 14

Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung legt die Gewichtung der Stimmen fest. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, ergibt sich dies bereits aus seiner Verpflichtung, die Wahl zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

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