Rz. 12j

Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen (Satz 1). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des Verwaltungsrates oder seine Informationspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat verletzt hat. Es müssen somit eine Amtspflichtverletzung oder Mängel in der Amtsführung gegeben sein. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen objektiv nachprüfbar und damit dem Beweis zugänglich sein.

Die gesetzlich aufgezählten Fallkonstellationen tragen der Funktion des Vorsitzenden Rechnung (BT-Drs. 18/10605). Dieser hat einerseits den Informationsfluss in das Plenum des Verwaltungsrats sicherzustellen (sowohl hinsichtlich der Tätigkeiten der Ausschüsse als auch hinsichtlich der Überwachung des Vorstandes). Andererseits fungiert er als gesetzlicher Vertreter des GKV-Spitzenverbandes gegenüber dem Vorstand der Körperschaft. Pflichtverletzungen, die mit diesen Funktionen im unmittelbaren Zusammenhang stehen, können der Abschluss von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen der Körperschaft und dem Vorstand ohne Beteiligung der zuständigen Gremien sein oder auch die fehlende Mitteilung einer pflichtwidrigen Handlung des Vorstandes an das Plenum des Verwaltungsrats.

 

Rz. 12k

Der Beschluss über die Abberufung wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Satz 2).

 

Rz. 12l

Mit dem Beschluss über die Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen (Satz 3; konstruktives Misstrauensvotum). Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden endet mit dem Beschluss über die Abberufung und der Neuwahl des Nachfolgers.

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