Rz. 22

Beim GKV-Spitzenverband wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet (Satz 1). Die Amtsdauer entspricht der des Vorstands (Satz 2; vgl. Rz. 16) und richtet sich nach den alle 6 Jahre stattfindenden Sozialwahlen. Für die Wahlperiode 2017 bis 2023 ergibt sich somit eine verkürzte Amtsdauer. Das Gremium bildet eine organisatorische Verbindung von operativem Geschäft bei den Mitgliedskassen und den gesetzlichen Aufträgen des GKV-Spitzenverbandes (BT-Drs. 19/15662 S. 83 f.). Der Ausschuss sichert einen kontinuierlichen Informationsfluss und ermöglicht eine schnelle Meinungsbildung zu aktuellen Themen und Aufgaben. Die Transparenz zwischen den Mitgliedskassen und dem GKV-Spitzenverband und die Akzeptanz der Krankenkassen werden gestärkt.

 

Rz. 23

Der Ausschuss setzt sich aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse zusammen (Satz 3). Der Proporz orientiert sich an den in § 4 Abs. 2 und §§ 143 ff. vorgegebenen Kassenarten. Der Ausschuss wird geschlechtergerecht besetzt. Ist eine geschlechtergerechte Besetzung nicht möglich, bleibt der entsprechende Sitz frei (Satz 4).

 

Rz. 24

Die Mitglieder werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen Kassenart im GKV-Spitzenverband gewählt (Satz 5). Organisationsrechtlich kann angesichts des Berufungsvorgangs und der Funktion von einem Nebenvorstand gesprochen werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 217b Rz. 41.1).

 

Rz. 25

Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen (Mitglieder und Familienversicherte) der Kassenarten zum Stichtag 1.1. des Kalenderjahres zum Beginn der Wahlperiode (Satz 6). Der Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt (Satz 7). Kann ein Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil und ist für die Kassenart verloren (Satz 8). Damit erhöht sich die Motivation, den Ausschuss geschlechtergerecht zu besetzen.

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