Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 verpflichtet die Krankenkassen bei der betrieblichen Gesundheitsförderung zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Trägern der Unfallversicherung und nunmehr auch den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. Das bedeutet, dass Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitsschutz entsprechende Konzepte zur Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu erarbeiten haben.

Nach wie vor arbeiten die Krankenkassen auch bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Dabei unterrichten die Krankenkassen den Unfallversicherungsträger über Zusammenhänge zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen. Diese Verpflichtung schließt alle Verfahren zur Ermittlung solcher Zusammenhänge ein. Die Unfallversicherungsträger sind ihrerseits ebenfalls gehalten, bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Krankenkassen zusammenzuarbeiten (§ 14 Abs. 2 SGB VII). Auch die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden verfügen über konkrete Informationen über die regionalen betrieblichen Gegebenheiten und über Handlungserfordernisse. Deswegen sind sie nunmehr mit in die Zusammenarbeit der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger eingebunden worden.

Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich sowohl den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen als auch dem Unfallversicherer mitzuteilen. Dabei ist es den Krankenkassen überlassen, auf welche Weise und mit welchen Verfahren sie die Erkenntnis über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankung gewinnen.

 

Rz. 7

Abs. 2 Satz 2 betrifft die Zusammenarbeit der Krankenkassen miteinander. Dies ist vor dem Hintergrund notwendig, dass Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung regelmäßig Versicherte verschiedener Krankenkassen betreffen. Dies erfordert eine Kooperation unter den beteiligten Krankenkassen. Satz 2 ermöglicht 2 verschiedene Formen der Zusammenarbeit. Gleichzeitig ist klargestellt, dass Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Grundsatz nur in Zusammenarbeit zwischen mehreren Kassen erbracht werden sollen. Nicht ausgeschlossen wird hierdurch, dass in Einzelfällen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung von einer Krankenkasse in alleiniger Verantwortung erbracht werden. Zur näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit bei Aufträgen an Arbeitsgemeinschaften verweist Satz 3 auf die entsprechenden Vorschriften des SGB X und des SGB V.

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