Rz. 7

Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat

  • über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
  • über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung sowie
  • aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten

(§ 35a Abs. 2 SGB IV). Außerdem ergibt sich eine ungeschriebene Informations- oder Beratungspflicht zur Vorbereitung aller Beschlüsse des Verwaltungsrats. Der Vorstand kommt seiner Berichtspflicht unaufgefordert und regelmäßig nach.

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