Rz. 1
Die Vorschrift stellt eine wesentliche inhaltliche Präzisierung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 318a RVO dar. Sie wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477).
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