Rz. 9

Die Ermittlungspflicht der Zahlstelle gilt für alle Fälle, in denen nach dem 31.12.1988 erstmalig Versorgungsbezüge bewilligt werden. Bei den am 1.1.1989 vorhandenen Versorgungsempfängern war die Ermittlung der Krankenkasse des Versorgungsempfängers bis zum 30.6.1989 (im Beitrittsgebiet bis zum 30.6.1991) durchzuführen. Erforderlich wurde die Auferlegung der Ermittlungspflicht gegenüber den Zahlstellen, weil nach § 256 grundsätzlich die Zahlstellen verpflichtet sind, Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner aus den Versorgungsbezügen einzubehalten.

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