Rz. 9

Wenn versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann kann für die Krankenversicherung eine andere Krankenkasse (z. B. durch Wahl) zuständig sein. Diese für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse hat die bisherige Krankenkasse über die neue Mitgliedschaft zu informieren. Dadurch erhält die bisherige Krankenkasse Kenntnis davon, dass die Mitgliedschaft des Rentners wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht endet.

 

Rz. 10

Die nunmehr zuständige Krankenkasse hat dieses auch dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, damit dieser ihr die nach § 201 Abs. 4 notwendigen Meldungen erstattet. Entsprechendes gilt, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

 

Rz. 11

Eine entsprechende Meldung muss auch dann abgegeben werden, wenn eine der KVdR nach § 5 Abs. 8 vorrangige Versicherungspflicht in Verbindung mit einem Kassenwechsel eintritt, z. B. in der Krankenversicherung der Arbeitslosen, Landwirte, Jugendlichen in Einrichtungen, Künstler und Publizisten etc. (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, 8, vgl. auch § 29 KVLG 1989 als spezielle Vorschrift). Dies muss gelten, auch wenn der Gesetzestext die Mitteilungspflicht ausdrücklich nur für die Aufnahme einer Beschäftigung vorsieht.

 

Rz. 12

Wenn mit der Änderung des Versicherungsverhältnisses kein Kassenwechsel verbunden ist, dann ist eine Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht erforderlich.

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