Rz. 2

§ 190 fasst die Gründe für das Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zusammen und ergänzt diese gegenüber dem früheren Recht der RVO, das eigenständige Regelungen über das Ende der Versicherungspflicht/Mitgliedschaft nicht enthielt.

 

Rz. 3

Wie § 186 enthält die Vorschrift Konkretisierungen im Sinne der Versicherungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 (vgl. auch § 49 SGB XI, der die Mitgliedschaft von den Tatbeständen der Pflegeversicherungspflicht abhängig macht). Dabei erfassen die Regelungen des § 190 nur das regelmäßige Ende der Pflichtmitgliedschaft in Abhängigkeit von dem Tatbestand, der für die jeweilige Versicherungspflicht nach § 5 maßgebend ist. Für das Ende der Pflichtversicherung sind allerdings die §§ 192 und 193 zu beachten, nach denen die Pflichtmitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleibt, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht (mehr) vorliegen (vgl. Komm. zu § 192 und § 193).

 

Rz. 4

Nicht einbezogen oder ausdrücklich geregelt ist daher der Wegfall einzelner Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht (z. B. Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder das Absinken des Arbeitsentgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze nach § 7 i. V. m. § 8 SGB IV), das Ende einer Mitgliedschaft/Versicherungspflicht wegen Beginns einer vorrangigen Versicherungspflicht, das Ende der Mitgliedschaft wegen Befreiung von einer Versicherungspflicht (§ 8) oder wegen des Eintritts von Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3) oder des Ausschlusstatbestandes der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 5, obwohl auch in diesen Fällen die (Pflicht-)Mitgliedschaft endet. Anders als in § 186, der in Abs. 10 den Beginn der Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Wahl einer anderen Krankenkasse regelt und von der Wirksamkeit der Kündigung nach § 175 abhängig macht (vgl. Komm. dort), fehlt für das Ende der Mitgliedschaft in § 190 eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Im Rückschluss aus § 186 Abs. 10 ergibt sich, dass die Mitgliedschaft bei der gekündigten Krankenkasse mit der Wirksamkeit der Kündigung und dem Beginn der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse endet, zumal Doppelmitgliedschaften ausgeschlossen sind.

 

Rz. 5

Das Mitgliedschaftsende tritt, wie die Versicherungspflicht selbst, kraft Gesetzes bei Vorliegen der Beendigungsgründe ein, ohne dass es einer Meldung, Erklärung oder eines feststellenden Verwaltungsakts dazu bedarf (Ausnahme: Abs. 5 für Künstler und Publizisten). Auch Kenntnis des Betroffenen ist nicht erforderlich. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass es bei einem früheren Beitragsbescheid, bei dem die kraft Gesetzes bestehende Krankenversicherungspflicht zugrunde gelegt wurde, auch der verfahrensrechtlich erforderlichen Aufhebung eines Bescheides über diese inzident festgestellte Pflichtversicherung bedarf (vgl. BSG, Urteil v. 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R, BSGE 82 S. 283). Dabei bleibt der Eingriffscharakter der Pflichtversicherung an sich und die notwendig auch rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden zulasten des in Wirklichkeit nicht Pflichtversicherten (§ 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) ebenso außer Betracht, wie die Tatsache, dass die Pflichtversicherung selbst nicht von Rechts- oder Geschäftsfähigkeit und vom Willen oder Wollen abhängig ist (vgl. Komm. zu § 5). Daher kann das Ende der Pflichtmitgliedschaft auch nicht von Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder vom rechtswirksamen Zugang eines Aufhebungsbescheides abhängig sein. Zumindest wäre in einem solchen Fall wegen des Eingriffscharakters der Pflichtmitgliedschaft an sich (Art. 2 GG) auch das Ende der Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen festzustellen.

 

Rz. 6

Das Ende der Mitgliedschaft Pflichtversicherter bedeutet grundsätzlich auch das Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Krankenkasse und das Ende der Leistungsansprüche (§ 11), soweit nicht ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 besteht. Mit dem Ende der Pflichtmitgliedschaft entfällt auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung und -tragung durch das Mitglied oder Dritte. Auch die von einer Mitgliedschaft abhängige und nur daraus ableitbare Familienversicherung nach § 10 endet mit der Mitgliedschaft des Stammversicherten. Seit dem 1.4.2007 gilt dies jedoch nur noch dann, wenn für die Folgezeit der Krankenversicherungsschutz anderweitig sichergestellt ist, weil sich sonst zwingend eine Mitgliedschaft aufgrund der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 anschließt. Seit dem 1.8.2013 schließt sich an das Ende einer Pflichtversicherung die obligatorische freiwillige Mitgliedschaft an, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht (vgl. § 188 Abs. 4 und Komm. dort).

 

Rz. 7

Das Ende der Mitgliedschaft als Krankenversicherungspflichtiger bedeutet zugleich auch im Regelfall das Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1, § 49 Abs. 1 SGB XI).

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