Rz. 4

Die Vorschrift betraf der Sache nach auch in der Vergangenheit lediglich die Fälle der Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen, da die Neuerrichtung anderer Krankenkassen nach dem SGB V i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) nicht mehr zulässig war. Sie betraf nur versicherungspflichtig Beschäftigte und Rentner, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Betriebs- oder Innungskrankenkasse gewesen wären, wenn diese Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte, und deren Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse. Insoweit stellte die Regelung trotz der systematischen Stellung keine Abweichung zu § 186 dar, der inhaltlich nicht die Krankenkassenzuständigkeit, sondern den Beginn der Versicherungspflicht an sich regelt (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut war und ist darauf abzustellen, dass die neu errichtete Krankenkasse für diese Versicherungspflichtigen zuständig ist. Dies knüpfte an die Regelungen von gesetzlichen Zuständigkeiten nach den §§ 173 ff i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) bis 31.12.1995 an, die das SGB V zunächst in Fortführung der Vorschriften der RVO übernommen hatte. Zugleich waren damit die Begrifflichkeiten der RVO übernommen worden , die mit der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei einer bestimmten Krankenkasse zugleich auch deren Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherungspflicht meinte.

 

Rz. 6

Für Innungskrankenkassen bestimmte darüber hinaus § 175 Abs. 2 Satz 1 a.F., dass die Mitgliedschaft für in Handwerksbetrieben versicherungspflichtig Beschäftigte mit dem Beitritt des Handwerkers zur Handwerksinnung, für die die Innungskrankenkasse bestand, begann. Die Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 1 a.F. über den Beginn der Mitgliedschaft entsprach § 175 Abs. 2 Satz 2 a.F. über das Ende der Mitgliedschaft, wenn der Handwerker aus der Innung ausschied oder er seinen Betrieb in einen Bezirk aus dem Innungsbezirk verlegte. Insoweit hätte die Regelung von § 187 richtigerweise wohl zu den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 173ff. a.F. gehört. Nach den §§ 174, 175 a.F. waren zudem die gesetzliche Zuständigkeit von Betriebs- und Innungskrankenkassen nur für die Beschäftigung in diesen Betrieben vorgesehen, was auch die auf die Zeit der Pflichtversicherung beschränkte (gesetzliche) Zuständigkeit einschloss.

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