Rz. 2

Die Vorschrift regelte bei ihrem Inkrafttreten den Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns für Versicherungspflichtige bei einer neu errichteten Krankenkasse, wenn diese für die versicherungspflichtige Mitgliedschaft zuständig ist. Die Regelung übernahm insoweit inhaltlich die §§ 307, 308 RVO (so auch die Begründung in BT-Drs. 11/2237 S. 216) und damit die Regelungen über gesetzliche Zuständigkeiten für Versicherungspflichtige, die das SGB V im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels (§§ 173 bis 193) bei seinem Inkrafttreten übernommen hatte. Sie stellt für den nach dem Wortlaut zwingenden Mitgliedschaftsbeginn bei der neu errichteten Krankenkasse auf den Zeitpunkt ab, den die Aufsichtsbehörde gemäß § 148 Abs. 3, § 158 Abs. 3 als Errichtungszeitpunkt zu bestimmen hat und bestimmt.

 

Rz. 3

Die Regelung setzt allerdings die Zuständigkeit der neu errichteten Krankenkasse für Versicherungspflichtige voraus. Diese gesetzlichen Zuständigkeiten, für Betriebs- und Innungskrankenkassen für Beschäftigte nach §§ 174, 175 i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) bis 31.12.1995, sind mit Einführung des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) ab 1.1.1996 jedoch entfallen, so dass die Vorschrift faktisch bedeutungslos ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass wegen der gesetzlichen Festlegung der Beitragssätze in §§ 241 ff. die Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen kaum noch in Betracht kommt, weil sich dadurch keine Beitragsvorteile mehr ergeben.

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