Rz. 18

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Details zu regeln (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere die Festlegung der allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben, die Festlegung und Anpassung der Zuweisungssätze zum Deckungskapital sowie die Durchführungswege des Deckungskapitals. Die Aufzählung der regelbaren Detailfragen ist abschließend.

 

Rz. 19

Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übertragen (Satz 2) und hat dies mit der "Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt" v. 12.2.2010 (BGBl. I S. 88) umgesetzt. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit ist das BAS ohnehin mit den versicherungsmathematischen Fragestellungen befasst, die Gegenstand der Verordnung sind (BR-Drs. 898/09 S. 2).

 

Rz. 20

Wird die Aufgabe dem BAS übertragen (wie geschehen), gilt für die entstehenden Ausgaben des BAS § 271 Abs. 7 entsprechend (Satz 3). Die dem BAS durch den Erlass der Rechtsverordnung entstehenden Ausgaben werden entsprechend aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.

 

Rz. 21

Das BAS veröffentlicht regelmäßig einen aktuellen Leitfaden zur KK-AltRückV. Der Leitfaden erleichtert den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden sowie den weiteren Nutzern die Umsetzung der KK-AltRückV. Es werden Fragen, Problemstellungen und unklare Sachverhalte, die sich aus der KK-AltRückV ergeben, erläutert. Letztmals erfolgte eine Veröffentlichung des Leitfadens auf der Homepage des Bundesamtes für Soziale Sicherung am 19.3.2020.

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