Rz. 2

Die Krankenkassen werden verpflichtet, ein Deckungskapital für diejenigen Versorgungszusagen aufzubauen, die eine direkte Einstandspflicht der Krankenkasse als Arbeitgeber vorsehen. Dies muss im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2049 geschehen.

 

Rz. 3

Das Deckungskapital ist grundsätzlich zweckgebunden. Im Insolvenzfall gehört es nicht zur Insolvenzmasse, sondern verbleibt zur Abdeckung der Versorgungszusagen (§ 35 InsO, vgl. auch BT-Drs. 16/10070 S. 7).

 

Rz. 4

Die Bildung des Deckungskapitals kann durch mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen Träger, wie etwa einer gemeinsamen Pensionskasse, erfolgen.

 

Rz. 4a

Ein begrenzter Teil des Deckungskapitals kann in Aktien angelegt werden.

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