Rz. 32

Die Vorschrift regelt für bestimmte Ansprüche der Gläubiger eine Haftung aller Krankenkassen (Satz 1). Eine Haftung des GKV-Spitzenverbandes besteht hier nicht; er hat allerdings die organisatorische Abwicklung zu übernehmen (Satz 2).

 

Rz. 33

Betroffen sind von der Haftung die Ansprüche der Leistungserbringer sowie der Versicherten, einschließlich Forderungen aus zwischen- und überstaatlichem Recht.

 

Rz. 34

Die Regelung privilegiert die Gläubiger der genannten Forderungen im Insolvenzfall, da Versicherte und Leistungserbringer nicht auf die Insolvenzquote verwiesen werden können, sondern ihre Ansprüche aus verfassungsrechtlichen Gründen in vollem Umfang erfüllt werden müssen. Da der überwiegende Teil der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Versicherungspflicht keine alternative Versicherungsmöglichkeit hat, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen ihre durch Beiträge erworbenen Ansprüche auch realisieren können. Die Erfüllung dieser Leistungsansprüche durch das Sachleistungsprinzip kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Leistungserbringer auf die Erfüllung ihrer Forderungen gegenüber der Krankenkasse vertrauen können (BT-Drs. 16/9559 S. 22).

 

Rz. 35

Für die privilegierten Forderungen gilt § 167 entsprechend (Satz 2). Die Gläubiger können ihre Forderungen nur gegenüber dem GKV-Spitzenverband geltend machen. Dieser hat wie bei einer Schließung die Finanzierung der Verbindlichkeiten zu organisieren. Er fordert die benötigten Beträge von allen anderen Krankenkassen an. Klagen gegen die Bescheide des GKV-Spitzenverbandes haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Rz. 35a

Die Forderungen der Versicherten und Leistungserbringer (privilegierte Gläubiger) gehen auf die zahlenden Krankenkassen über (Satz 3).

 

Rz. 35b

Der GKV-Spitzenverband macht deren Ansprüche im Insolvenzverfahren zu ihren Gunsten geltend (Satz 4).

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