0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 113, Art. 35 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingefügt worden.

Durch Art. 216 Nr. 1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) ist ab 7.11.2001 die Zuständigkeit für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 vom Bundesminister der Gesundheit auf das Bundesministerium für Gesundheit übergegangen.

Mit Art. 204 Nr. 1, Art. 340 der Achten Zuständigkeitsanpassungs-VO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) ist die Vorschrift zum 28.11.2003 in Abs. 2 jeweils an die Neubezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung angepasst worden.

Durch Art. 256 Nr. 1, Art. 559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 2 nach Bundesminister für Gesundheit jeweils der Zusatz "und Soziale Sicherung" wieder gestrichen.

Mit Art. 1 Nr. 128, Art. 46 Abs. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 2 "oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen" gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellte für Ersatzkassen eine gesetzliche Neuregelung dar. Die Möglichkeit der freiwilligen Vereinigung war nach den Vorschriften des Gesundheitsreformgesetzes (GRG), durch die die Ersatzkassen in das SGB V einbezogen wurden, nicht vorgesehen und daher wohl auch nicht möglich, zumal die Vorschriften der Aufbauverordnungen, nach denen bis dahin ein Zusammenschluss von Ersatzkassen möglich war, gestrichen wurden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift über die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung ist den Regelungen über die Vereinigung von Ortskrankenkassen (§§ 144 ff.) nachgebildet und dient dem Ziel, größere Verwaltungseinheiten zu schaffen, die dem Wettbewerb gewachsen sind.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass ab dem 1.1.1996 das Recht der Ersatzkassen zur (Selbst)Auflösung durch die Streichung des § 169 (durch Art. 1 Nr. 114 Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) entfallen ist. Die freiwillige oder zwangsweise Vereinigung von Ersatzkassen dient daher auch dazu, die Schließung nicht mehr leistungsfähiger Ersatzkassen nach § 170 zu vermeiden.

2 Rechtspraxis

2.1 Freiwillige Vereinigung (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die freiwillige Vereinigung von Ersatzkassen durch Beschlüsse der Verwaltungsräte ist von keinen sonstigen sachlichen Voraussetzungen abhängig. Es können sich daher nicht nur kleinere Ersatzkassen oder kleinere mit größeren vereinigen, sondern auch große Ersatzkassen könnten sich zu einer "marktbeherrschenden" Krankenkasse vereinigen. Insbesondere setzt eine Vereinigung nicht voraus, dass sich dadurch Vorteile oder eine Verbesserung der Versorgung oder Betreuung der Versicherten ergeben, oder insgesamt eine Verbesserung der Finanzausstattung eintritt, wie dies die Begründung (BT-Drs. 16/3100 S. 154) zur Änderung des § 144 Abs. 2 mit der Pflicht zur Vorlage eines Konzepts zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen vorsieht (vgl. Komm. zu § 144), weil dies nicht als materiellrechtliche Voraussetzung der freiwilligen Vereinigung normiert ist.

 

Rz. 6

Die freiwillige Vereinigung kann beliebig viele Ersatzkassen umfassen. Auch die Vereinigung von Ersatzkassen mit unterschiedlichen Geschäftsbezirken ist möglich. Soweit nicht nach § 168 Abs. 3 eine Erweiterung des Geschäftsbereichs vor der Vereinigung erfolgt, hat die vereinigte Ersatzkasse den Geschäftsbezirk der bisherigen Ersatzkassen, wobei es allerdings der vereinigten (neuen) Ersatzkasse unbenommen bleibt, nach § 168 Abs. 3 zu verfahren.

 

Rz. 7

Vereinigen konnten und können sich auch ehemalige Arbeiter- und Angestelltenkrankenkassen. Art. 33 § 13 Abs. 2 GSG bestimmte als Übergangsregelung dazu, dass bei einer Vereinigung der aufnahmeberechtigte Personenkreis die Personen umfasst, die von den beteiligten Ersatzkassen am 31.12.1994 hätten aufgenommen werden dürfen. Nachdem diese Differenzierung zwischen Arbeiter- und Angestelltenersatzkassen durch die Unzulässigkeit von Aufnahmebeschränkungen (§ 168 Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.1996) entfallen ist und allenfalls noch historische Bedeutung hat, kann und muss daher die neu entstehende Ersatzkasse alle Pflichtversicherten und Beitrittsberechtigten aufnehmen, wenn diese ihre Wahlrechte nach §§ 173 ff. ausüben (zu noch bestehenden Beschränkungen des Geschäftsbereichs vgl. Komm. zu § 168).

 

Rz. 7a

Unberührt von der Vereinigung von Ersatzkassen untereinander besteht seit dem 1.4.2007 nach § 171a auch die Möglichkeit der freiwilligen Vereinigung von Ersatzkassen mit Krankenkassen einer anderen Kassenart mit der Möglichkeit und Notwendigkeit, die Kassenart zu bestimmen (vgl. Komm. zu § 171a).

2.1.1 Beschlüsse der Verwaltungsräte

 

Rz. 8

Für die freiwillige Vereinigung sind übere...

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