2.1 Landwirtschaftliche Krankenkasse als Krankenversicherungsträger

 

Rz. 2

Der Hinweis auf die bei Erlass des SGB V vorhandenen landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verweisung auf die dafür bestehenden Regelungen macht deutlich, dass die landwirtschaftliche KV einem Sonderrecht außerhalb des SGB V unterliegt und ab 1.1.2013 auch weiterhin unterliegen soll. Der Grund dafür liegt einerseits in der überwiegend noch durch den Familienbetrieb geprägten Unternehmensform, andererseits in der Finanzierung der landwirtschaftlichen KV durch Bundeszuschüsse aus agrarpolitischen Gründen. (Zur Entwicklung der landwirtschaftlichen KV vgl. Volbers, in: Schulin, KS KV S. 1425 ff.). Die LKKen wurden und die SVLFG werden demzufolge sonst im SGB V nur an wenigen Stellen erwähnt. So sind sie Krankenkassen i. S. d. § 4 Abs. 2 und bildeten bis Ende 2008 bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2). Die LKKen hatten bereits in der Vergangenheit nicht am KVdR-Finanzausgleich (§ 268 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) und nach § 266 Abs. 9 auch nicht am Risikostrukturausgleich teilgenommen; dies gilt seit 1.1.2013 auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse. Desgleichen ist die SVLFG, wie zuvor die LKKen, nicht an der Haftung im Falle der Schließung von Krankenkassen beteiligt (vgl. § 155 Abs. 4 Satz 6, § 164 Abs. 1 Satz 6). Desgleichen gelten für die landwirtschaftliche Krankenkasse die kassenartübergreifenden Regelungen der §§ 171a bis 172a nicht (§ 17 Satz 3 KVLG 1989), weil es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsträger handelt.

 

Rz. 3

Organisatorisch waren Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die LKKen, die gemäß § 17 Abs. 1 KVLG 1989 bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestanden. Die LKKen hatten keine eigenen Organe, ihre Organe waren die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 32 Abs. 1 SGB IV).Sie sind daher auch von den Vorschriften über die Neuordnung der Selbstverwaltung durch Art. 3 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ausgenommen. Die SVLFG ist ein für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, Altersversorgung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zuständiger einheitlicher Träger mit gemeinsamen Organen für die verschiedenen Versicherungszweige durchführt. Nach § 71d SGB IV sind jedoch für die verschiedenen Versicherungszweige eigenständige Haushaltspläne aufzustellen.

2.2 Anzuwendende Gesetze

 

Rz. 4

Satz 2 der Vorschrift verweist seit dem 1.1.2013 hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften nur noch auf das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2557), nachdem das KVLG (1972) i. d. F. des Art. 6 GRG durch Art. 8, Art. 16 Abs. 1 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) mit Wirkung zum 30.10.2012 vollständig aufgehoben worden war. Dabei handelt es sich um eine vollständige Verweisung, die sowohl das Leistungs- als auch das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht umfasst.

2.2.1 Leistungsrecht

 

Rz. 5

Das Leistungsrecht richtet sich nach dem KVLG 1989, nachdem mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 die Regelungen über Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, die im KVLG 1972 verblieben waren, in das KVLG 1989 integriert worden waren. Das Leistungsrecht wird im § 8 KVLG 1989 durch (Rück-)Verweisung auf das SGB V geregelt, soweit nicht besondere Leistungen wie die Betriebs- und Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft (§§ 9 bis 11 KVLG 1989) vorgesehen sind. Das Leistungsrecht ist daher inhaltlich weitgehend mit dem des SGB V identisch.

2.2.2 Versicherungs-, Mitgliedschafts- und Beitragsrecht

 

Rz. 6

Die Versicherungspflicht ist in § 2 KVLG 1989 mit näheren Bestimmungen für

  • landwirtschaftliche Unternehmer,
  • Nebenerwerbslandwirte, deren Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, das die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
  • mitarbeitende Familienangehörige und
  • Personen, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder beziehen

geregelt (zum versicherten Personenkreis vgl. Komm. zu § 5).

Die SVLFG hat insbesondere auch die Pflichtversicherung von ehemaligen Landwirten sowie ehemals mitarbeitenden Familienangehörigen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern durchzuführen, die Produktionsaufgaberente bzw. Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) v. 21.2.1989 (BGBl. I S. 233) erhalten und die wegen der Leistungen krankenversicherungspflichtig sind (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 FELEG).

 

Rz. 7

Das Verhältnis der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 zu der Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen ist in § 3 KVLG 1989 enthalten, und zwar in Form von Rang- und Konkurrenznormen für die Versicherungspflicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass – anders als im SGB V – die Versicherungspflichten nebeneinander bestehen. Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 KVLG 19...

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