Rz. 11

Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004 S. 632.

Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008 S. 238.

Schnapp, Kassenschließung trotz fehlerfreier Errichtung?, NZS 2002 S. 449.

 

Rz. 12

Die fehlende sachliche Zuständigkeit der die Errichtung einer BKK genehmigenden Behörde führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides. Eine rechtswidrig erteilte Genehmigung einer inzwischen errichteten und ins Leben getretenen Krankenkasse kann nur durch die Schließung, nicht aber durch Aufhebung des Genehmigungsbescheides rückgängig gemacht werden:

BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 = USK 85177 = NZA 1986 S. 444.

Die Genehmigung der Errichtung einer Krankenkasse stellt einen gestaltenden Verwaltungsakt dar; selbst wenn sie rechtswidrig ist, kann die Errichtung nicht durch Aufhebung der Genehmigung, sondern nur durch Auflösung oder Schließung der BKK in einem gesonderten Verfahren mit Wirkung für einen künftigen Zeitpunkt erreicht werden. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist wie bei der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem der angefochtene bzw. später erledigte Verwaltungsakt erlassen wurde, maßgebend:

BSG, Urteil v. 28.9.1993, 1 RR 3/92, BSGE 73 S. 112 = USK 93111.

Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer Fusion zweier Krankenkassen ist auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Vollzug der Fusionsgenehmigung mit Existenz der neuen Krankenkasse dergestalt zu berücksichtigen, dass sich der Antrag nicht auf die Aufhebung der Genehmigung bezieht, sondern auf die Schließung und Abwicklung der neuen Krankenkasse gerichtet ist:

Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss v. 9.7.2010, L 5 KR 7/10 ER.

Die Schließung einer Krankenkasse kann nicht von einem (ehemaligen) Beschäftigten angefochten werden; die für die Schließung maßgebenden Regelungen haben keinen drittschützenden Charakter:

BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, NZS 2013 S. 581 = BeckRS 2013,69258 = JurionRS 2013, 34631.

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