Rz. 6

Wie bei BKKen ist die Schließung einer geöffneten IKK wegen Schließung der letzten Trägerinnung ausgeschlossen (Satz 3). Mit der Öffnung einer IKK für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten in einer bestimmten Region verliert die IKK ihren handwerksrechtlichen Bezug und wird zu einem allgemeinen Krankenversicherungsträger. Eine geöffnete IKK ist letztlich von dem Bestand der Trägerinnung/en unabhängig und kann grundsätzlich auch ohne diese bestehen. Dies gilt dem Grunde nach auch, wenn sich Krankenkassen unter Beteiligung einer IKK nach § 171a vereinigt haben und die Kassenart "IKK" gewählt haben.

 

Rz. 7

Die Schließungsgründe der Nr. 2 (fehlende Errichtungsvoraussetzungen) und 3 (fehlende Leistungsfähigkeit) gelten jedoch auch für die nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnete IKKen (vgl. Komm. zu § 153).

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