Rz. 38

Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist die Sanktionsmöglichkeit des Abs. 3a Satz 1 auch für die anderen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden (GKV-WSG v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378). Hintergrund der Regelung war die Einführung der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und vor allem Aufhebung der Kündigungsmöglichkeit in § 191 Satz 1 Nr. 3 bei Beitragsrückständen von freiwillig Versicherten (BT-Drs. 16/4247 S. 31).

 

Rz. 39

Die Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auf alle Versicherten nach dem SGB V. Da es sich jedoch um eine Sanktionsmöglichkeit für persönliches Verhalten handelt, kann nur auf die Beiträge, die von den Versicherten ganz oder zum Teil selbst zu zahlen sind, abgestellt werden und bezieht sich also im Wesentlichen auf freiwillig versicherte Mitglieder. Bei Mitgliedern, deren Beiträge von Dritten, insbesondere von Arbeitgebern zu zahlen sind, führen Rückstände hingegen nicht zu einem Ruhen.

 

Rz. 40

Die Voraussetzungen und die Feststellung des Ruhens richten sich ebenso wie beim Ruhen nach Abs. 3a Satz 1 nach § 16 Abs. 2 (vgl. Rz. 34). Auch das Ruhen nach Abs. 3a Satz 2 bezieht sich nur auf das säumige beitragspflichtige Mitglied und nicht auf nach § 10 versicherte Familienangehörige.

 

Rz. 41

Anders als bei Abs. 3a Satz 1 bezieht sich das Ruhen nach Abs. 3a Satz 2 nicht auf medizinische Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände und bei Schwangerschaft und Mutterschutz erforderlich sind. Der Ausnahmekatalog übernimmt die Regelung von § 4 Abs. 1 AsylblG. Dort ist anerkannt, dass eine Behandlung von chronischen Erkrankungen nicht zu den zulässigen Behandlungsmaßnahmen zählt (vlg. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.5.2013, L 20 AY 145/11.

 

Rz. 42

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beitragsanteile gezahlt sind. Außerdem endet das Ruhen, wenn Versicherte hilfebedürftig i. S. d. SGB II oder des SGB XII werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge