Rz. 14

§ 6 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) begründet die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit für Einsatzgeschädigte (z. B. Soldaten) i. S. d. §§ 1, 2 EinsatzWVG, die eine nicht nur geringfügige Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben und wieder ins Berufsleben eingegliedert werden sollen. Auch bei diesen besteht nach § 193 eine bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort, so dass der Ruhenstatbestand auch hier dem Ausschluss einer Doppelversorgung dient.

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