Rz. 53

Fröhlingsdorf, Das Organisationsrecht der IKK im SGB V, KrV 1989 S. 43.

ders., § 159 Abs. 1 SGB V bei Beteiligung mehrerer IKK, KrV 1989 S. 213.

Schneider, Einstweilige Anordnungen bei Errichtung von Betriebs- oder Innungskrankenkassen sowie bei Kassenerweiterungen?, SGb 1989 S. 501.

 

Rz. 54

Der Antrag auf Anschluss einer Innung an eine bestehende IKK im Sinne des § 252 Abs. 1 RVO kann rechtswirksam auf Ersuchen der Innung gestellt werden; der Anschluss setzt die Mitwirkung der Vertreterversammlung der IKK voraus (§ 33 Abs. 1 SGB IV). Der Anschluss einer Innung an eine bestehende IKK kommt nur für diese einem Errichtungsakt gleich; außer der anschlusswilligen Innung bedarf der Anschluss nicht zusätzlich der Zustimmung der Gesellenausschüsse der bisherigen Trägerinnungen:

BSG, Urteil v. 29.8.1980, 8a RK 15/79, USK 80253 = JurionRS 1980, 21112.

Erweitert eine nichthandwerkliche Innung ihren Zuständigkeitsbereich, so ist sie als Trägerinnung aufgrund von Übergangsrecht auch berechtigt, den Zuständigkeitsbereich entsprechend auszudehnen. In solchen Fällen einer nichthandwerklichen Innung reicht an Stelle der Zustimmung des Gesellenausschusses die Zustimmung eines eigens zu diesem Zweck gegründeten Arbeitnehmergremiums. Soweit eine Rechtsnorm (hier: Art. 5 Abs. 2 Satz 3 des 4. GewOÄndG) ohne nähere Kennzeichnung auf Vorschriften anderer Gesetze verweist, ist dieses Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden (dynamische Verweisung):

BSG, Urteil v. 11.12.1990, 1 RR 2/88, BSGE 68 S. 47 = SozR 3-2500 § 159 Nr. 1 = USK 90137.

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