Rz. 21

Das Errichtungsverfahren wird entweder mit der Genehmigung der IKK und der eingereichten Satzung unter Bestimmung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung oder der Ablehnung der Errichtungsgenehmigung abgeschlossen (vgl. Komm. zu § 148).

 

Rz. 22

Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ablehnung kann nur von der/den antragstellende/n Trägerinnung/en gegen den die Errichtung ablehnenden Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden. Für die Beschäftigten oder auch interessierte Landesverbände besteht mangels Betroffenheit durch den Bescheid keine Klagebefugnis.

 

Rz. 23

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Errichtung der IKK zu genehmigen, kann als rechtsgestaltender Verwaltungsakt grundsätzlich auch von Dritten angefochten werden. Klage- und anfechtungsbefugt ist aber nur derjenige, der durch die Entscheidung beschwert und in seinen Rechten verletzt ist (§ 54 Abs. 1 SGG). Da die negative Errichtungsvoraussetzung der Bestandsgefährdung der Ortskrankenkassen, aus der sich deren subjektives Recht (als Schutznorm) auf Überprüfung der Entscheidung ergab, gestrichen wurde, ist fraglich, wer als betroffener Dritter die Errichtungsentscheidung anfechten kann. Dafür kommt allenfalls der nach § 172 Abs. 1 anzuhörende Verband in Betracht, der auch bei einer zunächst noch geschlossenen IKK für die IKK bei deren Auflösung oder Schließung nach § 164 Abs. 1 Satz 4 haften würde, wenn das Vermögen der Innung/en für die Haftung nicht ausreicht. Anfechtungsberechtigt kann auch die an sich für die Errichtung zuständige Aufsichtsbehörde sein, wenn die Genehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt wurde und dadurch das Aufsichtsrecht der wirklich zuständigen Aufsichtsbehörde verletzt ist. Ist die Errichtung der IKK genehmigt und hat sie ihre Tätigkeit aufgenommen, scheidet eine Anfechtungsklage mit dem Ziel einer rückwirkenden Aufhebung der Errichtungsgenehmigung allerdings aus (vgl. BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = USK 85177).

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