Rz. 28a

Der mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b bb des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 4 angefügte Satz 9 verweist für den Fall der Schließung einer BKK auf die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4, allerdings mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnisse nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Dieses ist in BT-Drs. 16/9559 S. 15 wie folgt begründet worden: "Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist."

 

Rz. 28b

Der Verweis auf § 164 Abs. 2 betrifft die Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten und deren Hinterbliebenen, die ungeachtet der Schließung der BKK weiter bestehen. Die Regelung hat insoweit wohl lediglich deklaratorische Bedeutung, denn die Ansprüche der ehemaligen Mitarbeiter auf Versorgung (z. B. Betriebsrenten) gehören bereits zu den Verpflichtungen und der Haftung im Rahmen der Abwicklung nach Abs. 4.

 

Rz. 28c

Der Verweis auf § 164 Abs. 3 Satz 1 und 2 betrifft die Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellte) i. S. v. §§ 349 ff. RVO, die verpflichtet sind, eine angebotene (nachgewiesene) Anstellung anzunehmen, wenn diese nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Fähigkeiten des Angestellten steht. Gegebenfalls sind mit der Anstellung verbundene geringere Vergütungen auszugleichen (§ 164 Abs. 3 Satz 2). Für den Bereich der BKKen dürfte diese Regelung kaum anwendbar sein, weil Dienstordnungsanstellungen bei Betriebskrankenkassen kaum möglich waren und Neuanstellungen als Dienstordnungsangestellter seit 1993 gar nicht mehr zulässig sind (§ 358 RVO) und bis dahin der Arbeitgeber das Personal der BKK zu stellen hatte (vgl. Komm. zu § 147). Die BKK, die danach das vorhandene Personal übernahm oder neu einstellte, konnte somit keine dienstordnungsmäßigen Anstellungen mehr vornehmen. Daher ist auch § 164 Abs. 3 Satz 4 über den Nachweis dienstordnungsmäßiger Anstellungen faktisch nicht anwendbar.

 

Rz. 28d

Der Verweis auf § 164 Abs. 3 Satz 3 betrifft die sonstigen Beschäftigten, denen beim Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten ist, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist, was entsprechend für den Landesverband der BKKen und die anderen BKKen gilt. Während § 164 Abs. 3 Satz 3 dieses Angebot für alle Beschäftigten einer in Schließung befindlichen Innungskrankenkasse fordert, gilt (nach der Maßgabe des Satzes 9) für die bei der BKK Beschäftigten die Verpflichtung zu einem Stellenangebot nur dann, wenn diese nicht (mehr) ordentlich kündbar sind. Kündbaren Beschäftigten muss daher keine Stelle beim Landesverband oder einer anderen BKK angeboten werden. Die Regelung verlangt für die unkündbaren Beschäftigten ein (Beschäftigungs)Angebot, dass den (subjektiven und fachlichen) Fähigkeiten entspricht und bezogen auf die bisherige Dienststellung zumutbar ist. Ob mit dem Angebot auch die bisherige tarifvertraglich ordentliche Unkündbarkeit verbunden sein muss (so ArbG Berlin, Urteil v. 23.11.2011, 21 Ca 7861/11, und Urteil v. 25.11.2011, Ca 7824/11), ist der Regelung nicht zu entnehmen. Dies erscheint jedoch zweifelhaft, denn ein Angebot auf ein dem bisherigen Arbeitsverhältnis entsprechenden identischen rechtlichen Inhalt wird nicht vorausgesetzt und von Satz 3 auch nicht gefordert.

 

Rz. 28e

§ 164 Abs. 4 Satz 1 bestimmt, dass die Vertragsverhältnisse der nicht nach Abs. 3 untergebrachten Beschäftigten mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Beendigung aller Dienst- und Arbeitsverhältnisse, die durch den Wegfall der BKK in Folge der Schließungsverfügung bedingt ist (so auch Gutzeit, NZS 2012 S. 361). Durch die Wirksamkeit der Schließungsverfügung entfällt kraft hoheitlicher Anordnung der Betrieb "Krankenkasse", was grundsätzlich auch eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus betrieblichen Gründen i. S. d. § 1 Abs. 2, § 15 Abs. 4 KSchG eröffnen würde. Einer Kündigung der Anstellungsverhältnisse bedarf es nicht. Diese Beendigung gilt sowohl für kündbare als auch für nicht mehr ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse, wenn ein Angebot nach Abs. 3 Satz 3 nicht erfolgte oder nicht angenommen wurde. Die Beendigung des bisherigen Anstellungsverhältnisses gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Weiterbeschäf...

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