Rz. 9

Enthält die Satzung der BKK eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, verliert die BKK ihren Betriebsbezug und wird zu einem allgemeinen Krankenversicherungsträger, so dass die Schließung des Betriebes kein sachgerechter Grund mehr dafür ist, auch die BKK selbst zu schließen (BT-Drs. 12/3608 S. 110). Die Schließung aus den Gründen der Nr. 2 und 3 bleiben jedoch auch bei geöffneten BKKen möglich.

 

Rz. 10

Die Schließung der BKK wegen Schließung des Trägerbetriebes ist schon dann ausgeschlossen, wenn nach der Satzung eine allgemeine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht. Ob aufgrund dieser Öffnungsklausel Mitgliedschaften überhaupt oder in nennenswerter Anzahl bestehen, ist ohne Bedeutung.

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